LEBEN BIS ZULETZT
Ambulante Sterbebegleitung in Spandau
Rechtliche Grundlagen
Nach §39a Abs. 2 SGB V haben die Krankenkassen ambulante Hospizdienste zu fördern, für Versicherte, die keiner Krankenhausbehandlung und keiner vollstationären oder teilstationären Versorgung in einem Hospiz bedürfen.
Mit der Förderung leisten die Krankenkassen einen angemessenen Zuschuss zu den notwendigen Personalkosten des ambulanten Hospizdienstes für die palliativ- pflegerische Beratung durch eine entsprechend ausgebildete Fachkraft sowie für die Gewinnung, Schulung und Koordination und Unterstützung der ehrenamtlich tätigen Personen, die für die Sterbebegleitung zur Verfügung stehen.
Gefördert werden ambulante Hospizdienste, die die Regelung dieser Rahmenvereinbarung erfüllen und für Versicherte qualifizierte ehrenamtliche Sterbebegleitung in deren Haushalt oder Familie erbringen. Dies schließt auch die Begleitung in Pflegeeinrichtungen mit ein.